Wohnungsauflösung – Von der Kündigung bis zur Wohnungsabnahme

Wohnungsauflösung in Hamburg

Vom Kündigungsschreiben bis zur Wohnungsabnahme

Gründe gibt es viele, weshalb eine Wohnungsauflösung durchzuführen ist. Das Ziel dabei ist immer, die Wohnung besenrein und ordnungsgemäß an den Verwalter oder Eigentümer zurückzugeben, sofern es sich nicht um die eigene Eigentumswohnung handelt.

1. Kündigung des Mietvertrags

Der erste Schritt ist die Wohnungskündigung. Meist beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende. D.h. man hat mindestens drei Monate Zeit, die Wohnungsauflösung durchzuführen, nachdem die Kündigung, am besten in schriftlicher Form, ausgesprochen wurde. Sie muss von allen Vertragsparteien bzw. von den Erben oder deren Bevollmächtigten unterschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein muss, damit die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Wird diese Frist überschritten, verlängert sich das Mietverhältnis um einen weiteren Monat. Vorlage: Kündigung für Mieter (docx)

2. Zwischenbesichtigungstermin mit dem Vermieter

Bevor die Wohnung aufgelöst wird, sollten Sie einen Zwischenbesichtigungstermin mit dem Vermieter vereinbaren, bei dem festgelegt wird, welche Arbeiten bis zur Wohnungsabnahme durchzuführen sind, um die Wohnung ordnungsgemäß zu übergeben. Man will sich ja mit dem Vermieter nicht streiten. Und doch sind manche Vermieter zumindest gefühlt unfair und versuchen, obwohl der Mieter schon jahrzehntelang in der Wohnung gelebt und pünktlich seine Miete bezahlt hat, viel mehr zu verlangen als ihnen zusteht. So sollen plötzlich Renovierungsarbeiten oder dergleichen durchgeführt werden, die der Mieter gar nicht auszuführen hat.

Weitere Tipps für die Kündigung

Hierzu ein kleiner Tipp: Schauen Sie in den Mietvertrag. Der BGH hat vor einigen Jahren bzgl. der im Mietvertrag vereinbarten Renovierungsklauseln zugunsten der Mieter entschieden. So sind z.B. im Mietvertrag vereinbarte starre Fristen bei der Renovierung (nach 3 Jahren sind Küchen und Bäder zu renovieren, nach 5 Jahren Wohn- und Schlafräume etc.) in bestimmten Fällen für nichtig erklärt worden. D.h., der Mieter ist von der Renovierungspflicht befreit.

Gleiches kann bei der Vereinbarung einer Endrenovierungsklausel gelten (Der Mieter hat die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert an den Vermieter zu übergeben o.ä.). Dies muss im Einzelnen natürlich rechtlich geprüft werden, sollte aber erfolgen, da andernfalls nicht unerhebliche Kosten auf einen zukommen könnten. Eine Aufforderung seitens des Vermieters sollte auf jeden Fall nicht sofort ungeprüft umgesetzt werden.

3. Die Wohnungsräumung bzw. Wohnungsauflösung

Was in jedem Fall durchgeführt werden muss, ist die Wohnungsräumung. Sämtliche Gegenstände des Mieters müssen entfernt werden. Dazu gehören neben dem Mobiliar und dem Hausrat auch etwaige Einbauten, Teppiche, Laminatböden o.ä. Die Wohnung muss im Ursprungszustand an den Vermieter zurückgegeben werden. Auch sollte die Wohnung gereinigt, mindestens besenrein, übergeben werden. Nicht den zur Wohnung gehörenden Keller oder Dachboden vergessen!

4. Die Wohnungsabnahme

Nachdem die Wohnungsauflösung erfolgt ist – mehr zu den Kosten finden Sie hier – und die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wurde, kann die Wohnungsabnahme erfolgen. Sind jedoch bis dato z.B. erst 2 Monate vergangen, sollte versucht werden, mit dem Vermieter eine Vereinbarung hinsichtlich einer vorzeitigen Übergabe zu treffen, um ggf. Mietzahlungen einzusparen.

Viel Erfolg.

Hinweis: Die Angaben stellen keine Rechtsberatung dar, sondern sind nur als Ratschläge und Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr übernehmen wir nicht.

Wie in jeder Branche gibt es viele gute Haushaltsauflöser aber auch viele nicht so gute. Ich hoffe mit diesem Artikel dazu beizutragen, dass Sie den für Sie richtigen Dienstleister finden werden.

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